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Förderrichtlinien für das Förderprogramm zur wärmetechnischen Verbesserung von Altbauten in der Stadt Gütersloh

Zur Realisierung des Förderprogramms zur wärmetechnischen Verbesserung von Altbauten im Stadtgebiet Gütersloh stellt die Stadt Gütersloh im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Fördermittel bereit.

1. Förderzweck
Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie im Wohngebäudebestand im Stadtgebiet Gütersloh durch eine Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes und eine Modernisierung der vorhandenen Haustechnik. Vorrangiges Ziel ist die Minderung der lokalen Emissionen von Kohlendioxid als Beitrag zum Schutz des Erdklimas.

2. Fördergegenstand
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen sowie Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden im Stadtgebiet Gütersloh und an deren Haustechnik, sofern die Wohngebäude vor dem 01.01.1984 bezugsfertig erstellt wurden. Maßgebend für den Umfang der jeweiligen Förderung ist der Beratungsbericht nach Maßgabe der Ziffer 3 a dieser Richtlinien.

Nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen, die vor Bewilligung der Fördermittel bereits begonnen oder durchgeführt wurden,
  • Maßnahmen, denen planungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
  • Maßnahmen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, wenn die gesetzlichen Anforderungen in weniger als 2 Jahren eingehalten werden müssen (Stichtag ist der Tag des Antragseingangs).

3. Antragstellung/Förderungsvoraussetzungen
Der Antrag ist beim Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh erhältlich. Das Antragsverfahren umfasst folgende Einzelschritte:

a) Der Förderung geht eine einzelfallbezogene Energiesparberatung durch einen Energieberater voraus, der sich durch seine berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben hat. Dieser Berater erstellt einen Beratungsbericht, der den jeweils aktuellen Mindestanforderungen an eine Vor-Ort-Beratung zu entsprechen hat (vgl. Anlage der jeweils aktuellen Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort).

b) Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist vor Auftragserteilungen und vor Beginn von Maßnahmen mittels einem vom Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh vorgeschriebenen Formblatt zu stellen. Beratungsbericht, Planunterlagen zum Gebäude (Grundriss, Seitenansichten), Eigentumsnachweis (Grundsteuerbescheid, Grundbuchauszug oder Kaufvertrag) und Angebote von Handwerksbetrieben sind dem Antrag beizufügen und an den Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh weiterzuleiten. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt dort in der Reihenfolge des Eingangs auf Grundlage der vollständigen Antragsunterlagen.

c) Nach Bewilligung der Förderung durch den Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh sind die baulichen Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik durch entsprechende Fachunternehmen auszuführen.

d) Der Antragsteller verpflichtet sich, die Energieverbrauchswerte in den drei Folgejahren nach Durchführung der Maßnahme dem Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

e) Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis zur stichprobenartigen Kontrolle der Ausführungen der geförderten Maßnahmen durch die Stadt Gütersloh, um einen zweckorientierten Einsatz der Fördermittel zu gewährleisten und etwaigem Missbrauch vorzubeugen.

4. Förderempfänger
Förderempfänger kann jeder private Eigentümer von im Stadtgebiet Gütersloh liegenden Wohngebäuden bis maximal 9 Wohneinheiten sein. Gefördert wird maximal ein Wohngebäude pro Eigentümer und Jahr.

5. Bemessung der Förderhöhe
Die Förderung erfolgt durch einen Investitionskostenzuschuss. Gefördert werden die nachgewiesenen Kosten für Maßnahmen zur energie- und wärmetechnischen Verbesserung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umfang der Ausschöpfung des gutachtlich ermittelten Energieeinsparpotenzials. Der Fördersatz als Prozentsatz der maximalen Förderhöhe entspricht dem Prozentsatz der erreichten Ausschöpfung des Einsparpotenzials. Gefördert werden Vorhaben jedoch nur dann, wenn die Kohlendioxid-Minderung durch die beantragten Sanierungsmaßnahmen mindestens 50 % des energie- und wärmetechnisch bedingten Kohlendioxid-Ausstoßes vor der Sanierung beträgt.

Die maximale Förderhöhe beträgt bei 100%-iger Ausschöpfung des Energieeinsparpotenzials

  • 2.000 Euro für Einfamilienhäuser,
  • 3.000 Euro für Zweifamilienhäuser
  • und zusätzlich 250 Euro für weitere Wohneinheiten (bis maximal 7 zusätzliche Einheiten, maximale Fördersumme: 4.750 Euro).

6. Kumulation
Eine Kumulation der Fördermittel der Stadt Gütersloh mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.

7. Bewilligung und Auszahlung
Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Förderung besteht nicht.

Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der Förderrichtlinien und der vollständigen Antragsunterlagen nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh. Die Bewilligung enthält einen Vorbehalt hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen und des Einreichens der Kostennachweise. Die endgültigen Kostennachweise sind spätestens 18 Monate nach der Bewilligung einzureichen.

Vor Auszahlung der Fördermittel kann sich die Stadt Gütersloh von der Durchführung der Maßnahmen vor Ort überzeugen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Stadtkasse auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Fachbereiches Umweltschutz der Stadt Gütersloh. Dieser Bewilligungsbescheid ist abschließend, sodass eine nachträgliche Erhöhung der Fördermittel durch einen weiteren Antrag nicht möglich ist.

8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.11.2006 in Kraft.